RS Vwgh 1994/2/17 92/11/0080

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AVG §38;
AVG §73 Abs2;
IESG §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/11/0041 E 24. Februar 1989 RS 1(Hier wäre das Landesarbeitsamt in einem Verfahren nach dem IESG iSd § 7 Abs 1 IESG berechtigt gewesen, das Verfahren gem § 38 AVG bis zur rk Beendigung des anhängigen Zivilprozesses über den geltend gemachten Provisionsanspruch auszusetzen.)

Stammrechtssatz

Die Säumnis einer Beh ist dann nicht ausschließlich von ihr verschuldet, wenn sie darauf zurückzuführen ist, dass sie die Entscheidung einer Vorfrage abgewartet hat, auch wenn sie ihr Verfahren nicht mit Bescheid nach § 38 AVG ausgesetzt hat. (Hinweis auf VfGH 2.3.1985, B 248/83, B 431/83, B 571/83; VfSlg 10375/1985, E v. 15.9.1969, 0699/68, VwSlg 7632 A/1769)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992110080.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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