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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
OBDK eine iS des Art133 Z4 B-VG eingerichtete Kollegialbehörde - Tribunal iS des Art6 MRK mit der Befugnis, über "criminal charges" zu erkennen; kein Entzug des gesetzlichen Richters; kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler durch den Vorwurf, wegen nicht unverzüglicher Abrechnung iS des §19 bzw. wegen leichtfertiger Mitteilung des Verdachtes des Amtsmißbrauchs eines Beamten an eine Zeitung ein Disziplinarvergehen begangen zu haben; keine Willkür; keine Verletzung der Freiheit der ErwerbsausübungRechtssatz
Gegenstand der disziplinären Verurteilung sind nicht die Dispositionen des Beschwerdeführers über den von ihm hereingebrachten Teilbetrag, sondern der Umstand, daß er seinem Klienten gegenüber keine Abrechnung vornahm. Die von der belangten Behörde insoferne ergangene Entscheidung ist weder rechtlich so verfehlt, noch mit solchen Verfahrensmängeln behaftet, daß von einer Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gesprochen werden kann; es genügt, hiezu auf §19 Abs1 RAO zu verweisen, der den Rechtsanwalt ausdrücklich verpflichtet, "sich mit seiner Partei sogleich zu verrechnen", unbeschadet des Rechtes, von den für seine Partei an ihn eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes, insoweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt ist, in Abzug zu bringen.
Auch wenn der Beschwerdeführer bei seinen Mitteilungen an die Zeitung den rhetorischen Vorbehalt machte, der Vorwurf des Amtsmißbrauches träfe nur zu, wenn die Information seines Klienten richtig sei, mußte er sich dessen bewußt sein und hat er demnach in Kauf genommen, daß eine journalistische Aufbereitung leicht zu einer diskriminierenden Darstellung führen kann. Der belangten Behörde kann daher offenkundig nicht angelastet werden, die Rechtslage im gehäuften Maße verkannt zu haben; ebensowenig kann von einem willkürlichen - jegliches Beweisverfahren außerachtlassenden - Vorgehen die Rede sein. Ausgehend von den eigenen Darlegungen des Beschwerdeführers ist es jedenfalls nicht abwegig, wenn die belangte Behörde unter den gegebenen Umständen nicht als vertretbar ansah, daß der Beschwerdeführer gegen einen Verwaltungsjuristen den außerordentlich gravierenden Vorwurf des Amtsmißbrauches erhob und ihn deshalb einer disziplinären Verfehlung für schuldig erachtete. Ein gegen Art6 MRK verstoßendes Verhalten oder ein sonst in die Verfassungssphäre reichender Fehler liegt auch insoferne nicht vor.
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung von Disziplinarstrafen über einen Rechtsanwalt gemäß §2 DSt 1872 wegen Unterlassung der Abrechnung mit einem Klienten iSd §19 Abs1 RAO und wegen leichtfertiger Erhebung des Verdachts des Amtsmißbrauchs gegenüber einem Verwaltungsbeamten.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Tribunal, ErwerbsausübungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B118.1988Dokumentnummer
JFR_10119391_88B00118_01