RS VwGH Erkenntnis 1994/02/17 94/19/0549

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden: 94/19/0550, 94/19/0554, 94/19/0556 und 94/19/0557 Rechtssatz

Für die Abweisung eines Asylantrages gem § 19 Abs 1 Z 1 AsylG 1991 ist nur die Frage des Vorliegens eines gesetzlich bestimmten Erfordernisses - nämlich des Vorliegens einer Entschuldigung für das Nichtbefolgen der Ladung - ausschlaggebend. Das Vorbringen des Asylwerbers, die auf die Unkenntnis der deutschen Sprache und auf ein daraus resultierendes mangelndes Verständnis der Rechtsbelehrungen seines Vertreters zurückzuführende Unterlassung von Kontaktaufnahmen mit diesem dürfe ihm als rechtsunkundige Partei, der die Bedeutung dieser "rechtlich relevanten Tatsachen" erst im Zuge des Verfahrens durch seinen Rechtsbeistand dargestellt worden sei, nicht nachteilig ausgelegt werden, ist daher unbeachtlich.

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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