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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/20 89/16/0101 5Stammrechtssatz
Bloße Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Gegenleistung, die behebbar sind, reichen nicht aus, um den Wert der Gegenleistung durch den Wert des Grundstückes zu ersetzen. Diesfalls gelten die Bestimmungen über die Schätzung der Besteuerungsgrundlage auch für die GrEStG. Es ist daher davon auszugehen, daß bei Einbringung von Liegenschaften in eine neu gegründete Aktiengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen die Grunderwerbssteuer nach dem Wert der Gegenleistung zu berechnen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160111.X03Im RIS seit
14.01.2002