RS Vfgh 1988/6/9 B392/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1988
beobachten
merken

Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

StGG Art5
RundfunkG §29 Abs1

Leitsatz

Kein Eingriff in ein privates Vermögensrecht durch die Feststellung, daß eine Rundfunksendung das RFG nicht zum Nachteil der Bf. verletzt habe; keine Verletzung des Eigentumsrechtes

Rechtssatz

Die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechtes setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 5226/1966, 7114/1973, 7700/1975) voraus, daß der angefochtene Bescheid überhaupt in ein privates Vermögensrecht eingreift, mit anderen Worten ausgedrückt:

ein derartiges Recht entzieht oder doch zumindest beschränkt.

Der Bescheid der Kommission erschöpft sich in der Feststellung, daß ein bestimmtes, dem ORF zuzurechnendes Verhalten (hier: eine Rundfunksendung) das RundfunkG nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerinnnen verletzt habe. Ein derartiger Bescheid kann schon vom Inhalt her nicht in das Eigentumsrecht eingreifen. Er mag für die Beschwerdeführerinnen - die sich (ua.) auf Umsatzrückgänge der Tageszeitung "Volksstimme" berufen - in weiterer Folge wirtschaftliche Auswirkungen haben, berührt ihre Eigentumsrechte aber nicht zwingend und unmittelbar (vgl. schon VfSlg. 1487/1932).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rundfunk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B392.1987

Dokumentnummer

JFR_10119391_87B00392_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten