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16 MedienrechtNorm
StGG Art5Leitsatz
Kein Eingriff in ein privates Vermögensrecht durch die Feststellung, daß eine Rundfunksendung das RFG nicht zum Nachteil der Bf. verletzt habe; keine Verletzung des EigentumsrechtesRechtssatz
Die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechtes setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 5226/1966, 7114/1973, 7700/1975) voraus, daß der angefochtene Bescheid überhaupt in ein privates Vermögensrecht eingreift, mit anderen Worten ausgedrückt:
ein derartiges Recht entzieht oder doch zumindest beschränkt.
Der Bescheid der Kommission erschöpft sich in der Feststellung, daß ein bestimmtes, dem ORF zuzurechnendes Verhalten (hier: eine Rundfunksendung) das RundfunkG nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerinnnen verletzt habe. Ein derartiger Bescheid kann schon vom Inhalt her nicht in das Eigentumsrecht eingreifen. Er mag für die Beschwerdeführerinnen - die sich (ua.) auf Umsatzrückgänge der Tageszeitung "Volksstimme" berufen - in weiterer Folge wirtschaftliche Auswirkungen haben, berührt ihre Eigentumsrechte aber nicht zwingend und unmittelbar (vgl. schon VfSlg. 1487/1932).
Schlagworte
RundfunkEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B392.1987Dokumentnummer
JFR_10119391_87B00392_01