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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
ABGB §1295;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/06/0215Rechtssatz
Gehen die bei einer Behörde eingereichten Pläne (hier: Austauschpläne), durch ein Organisationsverschulden der Behörde verloren, können die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten, die dem Bauwerber allenfalls dadurch entstehen, daß er die Pläne noch einmal vorlegen muß, - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - von ihm im Wege des Schadenersatzes auf die Gemeinde überwälzt werden. Liegen keine (neuen) Austauschpläne vor, ist davon auszugehen, daß der Bauwerber auf seinem ursprünglichen Projekt seines Ansuchens idF der Pläne, die der Verhandlung zugrunde lagen, beharrt. Der Antrag ist daher aus dieser Sicht von den Gemeindebehörden inhaltlich zu behandeln. Die Zurückweisung mit der Begründung, es seien die geänderten Pläne nicht vorgelegt worden, erweist sich daher als rechtswidrig, handelte es sich dabei doch nicht um ein Formgebrechen iSd § 13 Abs 3 AVG.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990060214.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009