RS Vwgh 1994/2/17 90/06/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1994
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1295;
AHG 1949 §1;
AVG §13 Abs3;
AVG §74 Abs1;
BauPolG Slbg 1973 §4 Abs1;
BauPolG Slbg 1973 §5;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/06/0215

Rechtssatz

Gehen die bei einer Behörde eingereichten Pläne (hier: Austauschpläne), durch ein Organisationsverschulden der Behörde verloren, können die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten, die dem Bauwerber allenfalls dadurch entstehen, daß er die Pläne noch einmal vorlegen muß, - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - von ihm im Wege des Schadenersatzes auf die Gemeinde überwälzt werden. Liegen keine (neuen) Austauschpläne vor, ist davon auszugehen, daß der Bauwerber auf seinem ursprünglichen Projekt seines Ansuchens idF der Pläne, die der Verhandlung zugrunde lagen, beharrt. Der Antrag ist daher aus dieser Sicht von den Gemeindebehörden inhaltlich zu behandeln. Die Zurückweisung mit der Begründung, es seien die geänderten Pläne nicht vorgelegt worden, erweist sich daher als rechtswidrig, handelte es sich dabei doch nicht um ein Formgebrechen iSd § 13 Abs 3 AVG.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990060214.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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