RS Vwgh 1994/2/17 92/16/0152

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/01 Handelsrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §361;
ABGB §825;
EVHGB 04te Art7 Nr10;
EVHGB 04te Art7 Nr9;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
HGB §124;
HGB §161 Abs2;

Rechtssatz

Das Vermögen einer OHG steht im Gesamthandeigentum der Gesellschafter (Kastner-Doralt-Novotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts 5, 83 mwN in FN1). Art 7 Nr 9 und Art 7 Nt 10 04te EVHGB bezeichnen das Gesellschaftsvermögen als "gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter", über das der einzelne Gesellschafter nicht anteilmäßig verfügen und dessen Teilung er nicht verlangen kann. Der Anteil am Gesamthandeigentum ist jeder Verfügung des einzelnen Gesellschafters entzogen. Sämtliche Gesellschafter sind in ihrer Zusammenfassung gesamthänderische Träger der Rechte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das Grunderwerbsteuerrecht knüpft grundsätzlich an die bürgerlichrechtliche bzw handelsrechtliche Gestaltung der Erwerbsvorgänge an. Die Personenhandelsgesellschaften können unter ihrer Firma Eigentum an Grundstücken erwerben (§§ 124, 161 Abs 2 HGB) und sind damit auch iSd Grunderwerbsteuerrechtes selbständige Rechtsträger (Hinweis E 21.11.1985, 84/16/0079). Wird daher ein inländisches Grundstück anläßlich der Gründung einer OHG von einem Gesellschafter eingebracht, dann bildet der Einbringungsvertrag der grunderwerbsteuerbaren Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 (Hinweis E 17.9.1992, 91/16/0085).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992160152.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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