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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §361;Rechtssatz
Das Vermögen einer OHG steht im Gesamthandeigentum der Gesellschafter (Kastner-Doralt-Novotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts 5, 83 mwN in FN1). Art 7 Nr 9 und Art 7 Nt 10 04te EVHGB bezeichnen das Gesellschaftsvermögen als "gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter", über das der einzelne Gesellschafter nicht anteilmäßig verfügen und dessen Teilung er nicht verlangen kann. Der Anteil am Gesamthandeigentum ist jeder Verfügung des einzelnen Gesellschafters entzogen. Sämtliche Gesellschafter sind in ihrer Zusammenfassung gesamthänderische Träger der Rechte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das Grunderwerbsteuerrecht knüpft grundsätzlich an die bürgerlichrechtliche bzw handelsrechtliche Gestaltung der Erwerbsvorgänge an. Die Personenhandelsgesellschaften können unter ihrer Firma Eigentum an Grundstücken erwerben (§§ 124, 161 Abs 2 HGB) und sind damit auch iSd Grunderwerbsteuerrechtes selbständige Rechtsträger (Hinweis E 21.11.1985, 84/16/0079). Wird daher ein inländisches Grundstück anläßlich der Gründung einer OHG von einem Gesellschafter eingebracht, dann bildet der Einbringungsvertrag der grunderwerbsteuerbaren Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 (Hinweis E 17.9.1992, 91/16/0085).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160152.X01Im RIS seit
14.01.2002