RS Vwgh 1994/2/17 93/16/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1090;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/15/0138 E 22. Juni 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Übernimmt der Bestandgeber dem Bestandnehmer gegenüber neben der bloßen Überlassung des Gebrauches der Bestandsache auch anderstypische Verpflichtungen, die der Sicherung, der Erhaltung der Bestandsache oder der Erleichterung der Ausübung des bestimmungsmäßigen Gebrauches dieser Sache dienen, dann ist das Entgelt, das der Bestandnehmer für die Übernahme der sonstigen Verpflichtungen des Bestandgebers leisten muss, gleichfalls ein Teil des PREISES und damit der Gebührenbemessungsgrundlage (Hinweis E 9.9.1970, 1043/69).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160160.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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