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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3;Rechtssatz
Wurde gegen ein und denselben Bescheid sowohl Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof als auch beim Verfassungsgerichtshof eingebracht, dann ist die vom Verfassungsgerichtshof gem. Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung infolge Erschöpfung des Beschwerderechtes zurückzuweisen (vgl. die bei Dolp, Der Verwaltungsgerichtshof3, S. 450, angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110007.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015