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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §11;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden: 94/19/0746 bis 94/19/0750, 94/19/0752Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/02/17 94/19/0941 1Stammrechtssatz
Während nach § 19 Abs 3 AVG bereits das Vorliegen eines triftigen Hinderungsgrundes von der Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, entbindet und es keiner vorherigen Entschuldigung bedarf (Hinweis E 6.4.1981, 17/0202/80) und die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, nur unter den dort genannten Voraussetzungen sanktioniert ist, bestimmt § 19 Abs 1 Z 1 AsylG 1991, daß Asylanträge in jedem Stand des Verfahrens abzuweisen sind, wenn der Asylwerber einer Ladung zu einer Vernehmung oder einer mündlichen Verhandlung ohne vorhergehende Entschuldigung nicht nachgekommen ist. Im Verfahren über einen Asylantrag ist es daher Sache des Asylwerbers, das Vorliegen eines Umstandes, der gemäß § 19 Abs 3 AVG das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigt, der Behörde vor dem Termin der Amtshandlung darzutun, und es ist die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, unabhängig von der Form der Ladung sanktioniert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190745.X01Im RIS seit
20.11.2000