RS Vwgh 1994/2/17 93/06/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1994
beobachten
merken

Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs1;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Obwohl die Frage, wem gegenüber ein Baueinstellungsbescheid zu erlassen ist, im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, kann aus dem Sinnzusammenhang jedoch abgeleitet werden, daß ein solcher Auftrag an den ergehen kann, von dem die (tatsächliche) Einstellung der begonnenen baulichen Maßnahmen erwartet und demgegenüber sie auch durchgesetzt werden kann. Dies ist

- jedenfalls - jeder Grundeigentümer, der schon kraft seines Eigentumsrechtes zur Unterbindung unbefugter Bauführung durch Dritte auf seinem Grundstück aktiv legitimiert ist, aber auch der Bauherr, dh, derjenige, in dessen Auftrag (allenfalls auch auf dessen Rechnung) die Bauführung erfolgt.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060141.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten