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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Obwohl die Frage, wem gegenüber ein Baueinstellungsbescheid zu erlassen ist, im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, kann aus dem Sinnzusammenhang jedoch abgeleitet werden, daß ein solcher Auftrag an den ergehen kann, von dem die (tatsächliche) Einstellung der begonnenen baulichen Maßnahmen erwartet und demgegenüber sie auch durchgesetzt werden kann. Dies ist
- jedenfalls - jeder Grundeigentümer, der schon kraft seines Eigentumsrechtes zur Unterbindung unbefugter Bauführung durch Dritte auf seinem Grundstück aktiv legitimiert ist, aber auch der Bauherr, dh, derjenige, in dessen Auftrag (allenfalls auch auf dessen Rechnung) die Bauführung erfolgt.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993060141.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009