Norm
KVG 1934 §4;Beachte
Besprechung in AnwBl 1994/9 S 717-719;Rechtssatz
Zum Tatbestand des § 4 KVG gehört, daß die Gesellschafter an der Kapitalgesellschaft, die die Leistung erhält, und ZUGLEICH an der Personenvereinigung, die die Leistung erbringt, beteiligt sind. Gefordert wird in der Literatur auch, daß der Doppelgesellschafter über Vermögenswerte der gebenden Personenvereinigung - sei es, kraft erheblicher Beteiligung, sei es, kraft Organstellung - verfügen kann. Die Personenvereinigung kann eine Kapitalgesellschaft, aber etwa auch eine KG sein; an ihr müssen die Gesellschafter der (empfangenden) Kapitalgesellschaft rechtlich beteiligt sein (Brönner-Kamprad; Kommentar zum KVG4, 79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160089.X04Im RIS seit
29.01.2002