RS Vwgh 1994/2/17 93/16/0160

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
57/09 Sonstiges Versicherungsrecht

Norm

ABGB §303;
GebG 1957 §23;
VersVG;

Rechtssatz

Eine Leistung ist in sinngemäßer Anwendung des § 303 ABGB nur dann unschätzbar wenn ihr Wert mit keiner anderen ähnlichen Leistung infolge ihres Fehlens im Wirtschaftsverkehr verglichen werden kann (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, I, 02ter Teil, Stempelgebühren und Rechtsgebühren, Kommentierung zu § 23 GebG). Eine vertraglich übernommene Verpflichtung, für entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen, kann wertmäßig durchaus mit dem Abschluß eines entsprechenden

Versicherungsvertrages selbst verglichen werden, weil beide Vereinbarungen letzten Endes demselben Zweck dienen, nämlich dem Ausgleich (Hinweis Schauer, Einführung in das Österreichische Versicherungsvertragsrecht/2 1) allenfalls eintretender Nachteile im Bereich der durch den Versicherungsschutz abzudeckenden Risikosphäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160160.X07

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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