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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §303;Rechtssatz
Eine Leistung ist in sinngemäßer Anwendung des § 303 ABGB nur dann unschätzbar wenn ihr Wert mit keiner anderen ähnlichen Leistung infolge ihres Fehlens im Wirtschaftsverkehr verglichen werden kann (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, I, 02ter Teil, Stempelgebühren und Rechtsgebühren, Kommentierung zu § 23 GebG). Eine vertraglich übernommene Verpflichtung, für entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen, kann wertmäßig durchaus mit dem Abschluß eines entsprechenden
Versicherungsvertrages selbst verglichen werden, weil beide Vereinbarungen letzten Endes demselben Zweck dienen, nämlich dem Ausgleich (Hinweis Schauer, Einführung in das Österreichische Versicherungsvertragsrecht/2 1) allenfalls eintretender Nachteile im Bereich der durch den Versicherungsschutz abzudeckenden Risikosphäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160160.X07Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018