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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Aus der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Verfolgungsverjährung infolge nicht rechtzeitiger Anlastung der korrekten Tatzeit ergibt sich bloß, daß der Besch wegen der ihm zur Last gelegten Übertretung nicht bestraft wurde, nicht aber, daß er die Übertretung nicht begangen hat.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue AngabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992110294.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2014