RS Vwgh 1994/2/17 92/11/0294

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs3;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Aus der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Verfolgungsverjährung infolge nicht rechtzeitiger Anlastung der korrekten Tatzeit ergibt sich bloß, daß der Besch wegen der ihm zur Last gelegten Übertretung nicht bestraft wurde, nicht aber, daß er die Übertretung nicht begangen hat.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992110294.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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