RS Vwgh 1994/2/17 94/19/0549

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §11;
AsylG 1991 §19 Abs1 Z1;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden: 94/19/0550, 94/19/0554, 94/19/0556 und 94/19/0557

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/17 94/19/0029 2

Stammrechtssatz

Die Mitteilung des Rechtsvertreters des Asylwerbers, er könne die Ladung an den Asylwerber nicht weiterleiten, da ihm diese keine "ladungsfähige Adresse" bekanntgegeben habe, stellt keine "vorübergehende Entschuldigung" iSd § 19 Abs 1 Z 1 AsylG 1991 dar. Denn es werden mit diesem Vorbringen zwar Schwierigkeiten des Rechtsvertreters des Asylwerbers in der Kontaktnahme mit diesen, nicht aber Umstände iSd § 19 Abs 3 AVG dargetan, die den Asylwerber abgehalten haben, zum Termin der Amtshandlung bei der Behörde persönlich zu erscheinen (Hinweis E 27.1.1994, 93/01/1319).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190549.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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