RS Vwgh 1994/2/17 93/06/0252

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Die Ausgeschlossenheit eines behördlichen Organs iSd § 7 Abs 1 Z 5 AVG muß sich immer auf die zur Entscheidung berufenen Organwalter beziehen. Ob sich diese Organwalter dabei eines Hilfsapparates bedienen bzw welche Personen für konzeptive oder Ermittlungstätigkeit dabei herangezogen werden, ist für das ordnungsgemäße Zustandekommen der Entscheidung selbst ohne Bedeutung (Hinweis E 17.2.1972, 256/71, VwSlg 8171 A/1972).

Schlagworte

Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060252.X01

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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