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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
In einem Verfahren nach dem IESG entspricht das Abwarten der gerichtlichen Entscheidung (hier über einen Provisionsanspruch) gem § 38 AVG der Verfahrensökonomie, weil es unzweckmäßig erscheint, einzelne im gerichtlichen Verfahren gewonnene Beweisergebnisse zum Anlaß einer Wiederaufnahme zu machen, ohne das gesamte gerichtliche Beweisverfahren und insbesondere die darauf basierende bindende Vorfragenentscheidung abzuwarten.
Schlagworte
Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992110080.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017