RS Vwgh 1994/2/17 92/11/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1994
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AVG §38;
AVG §73 Abs2;
IESG §7 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

In einem Verfahren nach dem IESG entspricht das Abwarten der gerichtlichen Entscheidung (hier über einen Provisionsanspruch) gem § 38 AVG der Verfahrensökonomie, weil es unzweckmäßig erscheint, einzelne im gerichtlichen Verfahren gewonnene Beweisergebnisse zum Anlaß einer Wiederaufnahme zu machen, ohne das gesamte gerichtliche Beweisverfahren und insbesondere die darauf basierende bindende Vorfragenentscheidung abzuwarten.

Schlagworte

Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992110080.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten