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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §19 Abs1 Z1;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden: 94/19/0746 bis 94/19/0750, 94/19/0752Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/02/17 94/19/0549 4Stammrechtssatz
Für die Abweisung eines Asylantrages gem § 19 Abs 1 Z 1 AsylG 1991 ist nur die Frage des Vorliegens eines gesetzlich bestimmten Erfordernisses - nämlich des Vorliegens einer Entschuldigung für das Nichtbefolgen der Ladung - ausschlaggebend. Das Vorbringen des Asylwerbers, die auf die Unkenntnis der deutschen Sprache und auf ein daraus resultierendes mangelndes Verständnis der Rechtsbelehrungen seines Vertreters zurückzuführende Unterlassung von Kontaktaufnahmen mit diesem dürfe ihm als rechtsunkundige Partei, der die Bedeutung dieser "rechtlich relevanten Tatsachen" erst im Zuge des Verfahrens durch seinen Rechtsbeistand dargestellt worden sei, nicht nachteilig ausgelegt werden, ist daher unbeachtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190745.X04Im RIS seit
20.11.2000