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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1090;Rechtssatz
Wird vertraglich vereinbart, daß für einen Vollkaskoversicherungsschutz des Bestandobjektes zu sorgen ist, so ist diese Vereinbarung als eine solche anzusehen, die insbesondere die Finanzierung von Reparaturen im Schadensfall und damit die Erhaltung der Bestandssache und ihren möglichst störungsfreien Betrieb sicherstellt (Hinweis E 22.6.1987, 86/15/0138, hier: der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber vor Übergabe des Fahrzeuges den Nachweis über den Abschluß einer Vollkaskoversicherung zu erbringen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160160.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018