RS Vwgh 1994/2/17 93/16/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1994
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1090;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Wird vertraglich vereinbart, daß für einen Vollkaskoversicherungsschutz des Bestandobjektes zu sorgen ist, so ist diese Vereinbarung als eine solche anzusehen, die insbesondere die Finanzierung von Reparaturen im Schadensfall und damit die Erhaltung der Bestandssache und ihren möglichst störungsfreien Betrieb sicherstellt (Hinweis E 22.6.1987, 86/15/0138, hier: der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber vor Übergabe des Fahrzeuges den Nachweis über den Abschluß einer Vollkaskoversicherung zu erbringen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160160.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten