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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs3;Rechtssatz
§ 68 Abs 3 AVG stellt auf einen objektiven Maßstab der Gesundheitsgefährdung und nicht auf die individuelle Verträglichkeit (hier: Lärmverträglichkeit einer Gesundheitlich vorgeschädigten Person) von Menschen ab. Demnach ist ein Eingriff in die Rechtskraft von Bescheiden gemäß § 68 Abs 3 AVG nur dann zulässig, wenn objektiv, also nach Durchschnittswerten, nachgewiesen ist, daß eine konkrete Gesundheitsgefährdung vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990060221.X03Im RIS seit
20.11.2000