RS Vwgh 1994/2/17 90/06/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1994
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §52;
AVG §68 Abs3;
BauO Stmk 1968 §62;

Rechtssatz

Die Behörde ist bei Anwendung des § 68 Abs 3 AVG dazu verpflichtet, notwendige bzw unvermeidbare Maßnahmen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zu treffen; dabei hat sie in Anwendung der in Betracht kommenden materiellen Rechtsvorschriften (hier die Stmk Bauvorschriften), von Amts wegen in ausreichendem Maße die zur Beurteilung der Frage anderer, auch zum Ziel führender, aber weniger eingreifender Maßnahmen (Lastenvergleich) erforderlichen Feststellungen zu treffen (Hinweis E 10.5.1979, 97,99/78, VwSlg 9837 A/1979). Dies gilt auch für jene Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Eingriff in die Rechtskraft bei Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift zu treffen sind (Hinweis E 20.11.1956, 418/55, VwSlg 4207 A/1956; hier hätte die Behörde in Ansehung eines bewilligten Wurftaubenschießstandes von Amts wegen bautechnische Maßnahmen ins Auge fassen und durch Einholung entsprechender sachverständiger Beweisaufnahmen feststellen müssen, ob nicht dadurch der gesundheitsgefährdende Mißstand beseitigt werden könnte).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990060221.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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