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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde ist bei Anwendung des § 68 Abs 3 AVG dazu verpflichtet, notwendige bzw unvermeidbare Maßnahmen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zu treffen; dabei hat sie in Anwendung der in Betracht kommenden materiellen Rechtsvorschriften (hier die Stmk Bauvorschriften), von Amts wegen in ausreichendem Maße die zur Beurteilung der Frage anderer, auch zum Ziel führender, aber weniger eingreifender Maßnahmen (Lastenvergleich) erforderlichen Feststellungen zu treffen (Hinweis E 10.5.1979, 97,99/78, VwSlg 9837 A/1979). Dies gilt auch für jene Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Eingriff in die Rechtskraft bei Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift zu treffen sind (Hinweis E 20.11.1956, 418/55, VwSlg 4207 A/1956; hier hätte die Behörde in Ansehung eines bewilligten Wurftaubenschießstandes von Amts wegen bautechnische Maßnahmen ins Auge fassen und durch Einholung entsprechender sachverständiger Beweisaufnahmen feststellen müssen, ob nicht dadurch der gesundheitsgefährdende Mißstand beseitigt werden könnte).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990060221.X04Im RIS seit
20.11.2000