RS Vwgh 1994/2/17 93/06/0248

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/04/26 93/10/0060 2

Stammrechtssatz

Wer es unterläßt, eine - rechtzeitige - Parallelbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erheben, kann ein Versehen, das im sogenannten Sukzessivbeschwerdeverfahren vor dem zunächst angerufenen Verfassungsgerichtshof zur Zurückweisung der Beschwerde und Abweisung des Abtretungsantrages geführt hat, nicht als Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der - tatsächlich nicht erhobenen - Parallelbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen. Diese Wahlmöglichkeit ist mit Ablauf der ursprünglichen Beschwerdefrist erschöpft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060248.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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