RS Vwgh 1994/2/17 93/16/0135

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1113;
ABGB §1114;
GebG 1957 §17 Abs4;
GebG 1957 §33 TP5;

Rechtssatz

Gegen die Beurteilung, wonach im Beschwerdefall ein Bestandverhältnis auf die Dauer eines Jahres abgeschlossen worden ist, kann nicht ins Treffen geführt werden, daß weitere Vertragsabreden über die Fortführung des gepachteten Unternehmens für eine wirtschaftliche Sinnhaftigkeit eines länger andauernden Vertragsverhältnisses sprechen. Solche Abreden können nur als Rahmenvereinbarungen für den Fall angesehen werden, daß später ein neuerlicher Bestandvertrag tatsächlich zustande kommt (Hinweis E 22.4.1982, 15/2638/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160135.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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