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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §197;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1994/9, S 726-727;Rechtssatz
Durch den gerichtlichen Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren wird nach § 237 Abs 1 EO das Eigentum am Grundstück erworben und damit ein Erwerbsvorgang gesetzt, der die Grunderwerbsteuerpflicht auslöste (Hinweis E 1.7.1982, 81/16/0097). Daran vermögen die (später) erstellten Überbote nichts zu ändern, weil diese den Zuschlag nicht unwirksam machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1989160007.X01Im RIS seit
20.11.2000