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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §1 Abs2 Z1;Rechtssatz
Die durch die Novelle BGBl 1980/580 eingefügte Bestimmung des § 3 Abs 2 Z 2 IESG bezieht sich auf die - ohne weitere Voraussetzungen - bei Verzug gebührenden gesetzlichen Zinsen, nicht aber auf Ansprüche, die sich - wie der Anspruch auf Ersatz der Zinsen für die Inanspruchnahme von Bankkredit - auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes (vgl § 1 Abs 2 Z 2 IESG) stützen. Es ist daher die bisher ergangene Judikatur zum IESG nicht überholt, wonach eine systemimmanente Auslegung des Gesetzes zu dem Schluß führt, daß auch dann, wenn der Arbeitnehmer zufolge Ausbleibens des Arbeitsentgelts ein Darlehen bzw einen Bankkredit aufzunehmen genötigt ist, die hiefür auflaufenden höheren als die gesetzlichen Zinsen jedenfalls dann nicht als gesicherte Ansprüche iSd IESG gelten, wenn sie nach dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Antragstellung nach § 4 bzw § 6 IESG entstanden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991110042.X01Im RIS seit
20.11.2000