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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/20 89/16/0101 4Stammrechtssatz
Gesellschaftsrechte sind regelmäßig auch bei Neugründungen zu bewerten und der Vermögenssteuer sowie der Gesellschaftssteuer zugrunde zu legen, wobei die Bewertung stets nach den Bestimungen des BewG zu erfolgen hat. Es geht nicht an, dies gerade auf dem Gebiet der Grunderwerbssteuer nicht zu tun.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160115.X02Im RIS seit
14.01.2002