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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Bedenken gegen §§4 Abs1 und 6 Abs1 litc GVG Tir; ergänzendes Ermittlungsverfahren und Vornahme der Interessenabwägung iS des §8 in Entsprechung des Erk. VfSlg. 10942/1986; keine denkunmögliche, keine willkürliche AnwendungRechtssatz
Was die vorliegende Beschwerde des S H betrifft, ist der belangten Behörde beizupflichten, daß er den angefochtenen Bescheid nicht bekämpfen kann, da er keine Berufung erhob und die (unveränderte) Rechtslage durch den angefochtenen Bescheid nicht zu seinem Nachteil verändert wurde. Seine Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Keine denkunmögliche oder willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß §§4 Abs1 und 6 Abs1 litc Tir. GVG 1983; keine verfahrensrechtlich relevanten Fehler des Ermittlungsverfahrens bzw. der Beweiswürdigung; denkmögliche Annahme mangelnder Selbstbewirtschaftung.
Die belangte Behörde hat sich aber auch mit der wirtschaftlichen Situation des Verkäufers eingehend auseinandergesetzt und eine Abwägung iSd §8 Tir. GVG 1983 vorgenommen.
Schlagworte
VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B950.1987Dokumentnummer
JFR_10119391_87B00950_01