RS Vfgh 1988/6/9 B950/87

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Veröffentlicht am 09.06.1988
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
StGG Art5
Tir GVG 1983 §6 Abs1 litc
Tir GVG 1983 §8

Leitsatz

Keine Bedenken gegen §§4 Abs1 und 6 Abs1 litc GVG Tir; ergänzendes Ermittlungsverfahren und Vornahme der Interessenabwägung iS des §8 in Entsprechung des Erk. VfSlg. 10942/1986; keine denkunmögliche, keine willkürliche Anwendung

Rechtssatz

Was die vorliegende Beschwerde des S H betrifft, ist der belangten Behörde beizupflichten, daß er den angefochtenen Bescheid nicht bekämpfen kann, da er keine Berufung erhob und die (unveränderte) Rechtslage durch den angefochtenen Bescheid nicht zu seinem Nachteil verändert wurde. Seine Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Keine denkunmögliche oder willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß §§4 Abs1 und 6 Abs1 litc Tir. GVG 1983; keine verfahrensrechtlich relevanten Fehler des Ermittlungsverfahrens bzw. der Beweiswürdigung; denkmögliche Annahme mangelnder Selbstbewirtschaftung.

Die belangte Behörde hat sich aber auch mit der wirtschaftlichen Situation des Verkäufers eingehend auseinandergesetzt und eine Abwägung iSd §8 Tir. GVG 1983 vorgenommen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B950.1987

Dokumentnummer

JFR_10119391_87B00950_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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