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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §19 Abs1 Z1;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden: 94/19/0746 bis 94/19/0750, 94/19/0752Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/02/17 94/19/0029 1Stammrechtssatz
Im Verfahren über einen Asylantrag ist es Sache des Asylwerbers, das Vorliegen eines Umstandes, der gemäß § 19 Abs 3 AVG das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigt, der Behörde vor dem Termin der Amtshandlung darzutun und es ist die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, unabhängig von der Form der Ladung sanktioniert. Die Abweisung des Asylantrages nach § 19 Abs 1 Z 1 AsylG 1991 bedarf auch nicht der vorherigen Androhung der Ladung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190745.X02Im RIS seit
20.11.2000