RS Vwgh 1994/2/17 92/16/0111

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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Index

21/02 Aktienrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

AktG 1965 §20;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/26 90/16/0234 4 (Hier: Einbringung des von einer OHG betriebenen Unternehmens)

Stammrechtssatz

Wird der Betrieb einer Genossenschaft mit den dazugehörigen Grundstücken als Sacheinlage in eine AG eingebracht, so ist die auf den Grundstückserwerb entfallende Gegenleistung durch die Verhältnisrechnung: Gesamtvermögen der Genossenschaft:

Verkehrswert der Grundstücke = Gesamtgegenleistung : X zu ermitteln (Hinweis E 29.10.1958, 1954/57; E 28.2.1974, 25/73).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992160111.X04

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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