RS Vwgh 1994/2/17 90/06/0221

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs3;
BauO Stmk 1968 §62;
BauO Stmk 1968 §69 Abs2;

Rechtssatz

Eine (neuerliche) Prüfung der Frage, ob das bewilligte Bauvorhaben (hier: Wurftaubenschießstand) schädliche Auswirkungen auf die Umwelt entfalten könnte, ist im Verfahren nach § 69 Abs 2 Stmk BauO 1968 nicht vorgesehen. Es reicht daher für Maßnahmen nach § 68 Abs 3 AVG ein Eingriff lediglich in die Rechtskraft der Benützungsbewilligung nicht aus, vielmehr ist es die Baubewilligung, die die tragende Basis für die Zulässigkeit der baulichen Anlagen darstellt. Der Bescheid des Gemeinderates ist demnach rechtswidrig, wenn er in die Rechtskraft der Benützungsbewilligung gemäß § 68 Abs 3 AVG eingreift, ohne zugleich die Baubewilligung aufzuheben oder durch zusätzliche Auflagen abzuändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990060221.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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