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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Bedenken gegen §4 Abs1 GVG Tir; Begründung von ideellem Miteigentum zwischen Ehegatten an einem geschlossenen Hof aus Steuerersparnisgründen; Versagung der Zustimmung wegen Aufsplitterung des Alleineigentums; keine denkunmögliche, keine gleichheitswidrige AnwendungRechtssatz
Die Beschwerdeführer wollen mit der in Rede stehenden Schenkung nicht gemeinschaftlich Miteigentum an einer Landwirtschaft begründen, weil sie diese Landwirtschaft gemeinsam betreiben, sondern alleiniges Ziel der angesuchten Eigentumsübertragung ist eine aus Steuerersparnisgründen beabsichtigte wirtschaftliche Transaktion.
Unter diesen Umständen kann die Auffassung der belangten Behörde, der Rechtserwerb stehe im Widerspruch zu §4 Abs1 Tir. GVG, weil er eine Aufsplitterung des Alleineigentums auf ideelles Miteigentum, wenn auch zwischen Ehegatten, bewirke, nicht zur Gänze von der Hand gewiesen werden; die Meinung der belangten Behörde, daß die Begründung von ideellem Miteigentum an einem geschlossenen Hof im Widerspruch zu den durch das Tir. GVG geschützten Interessen stehe, ist im allgemeinen vertretbar und ausgehend von den Umständen des konkreten Beschwerdefalles jedenfalls keine denkunmögliche Anwendung des Gesetzes.
Keine denkunmögliche oder willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß §4 Abs1 Tir. GVG 1983 zur Vermeidung der Aufsplitterung des Alleineigentums auf ideelles Miteigentum; keine offenkundige Bevorzugung eines Landwirts beim Grunderwerb.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B758.1987Dokumentnummer
JFR_10119391_87B00758_01