RS Vwgh 1994/2/17 94/19/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §19 Abs1 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/19/0253 E 17. Februar 1994 94/19/0254 E 17. Februar 1994 94/19/0255 E 17. Februar 1994 94/19/0584 E 19. Mai 1994 94/19/0586 E 19. Mai 1994 94/19/0592 E 19. Mai 1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/17 94/19/0549 4

Stammrechtssatz

Für die Abweisung eines Asylantrages gem § 19 Abs 1 Z 1 AsylG 1991 ist nur die Frage des Vorliegens eines gesetzlich bestimmten Erfordernisses - nämlich des Vorliegens einer Entschuldigung für das Nichtbefolgen der Ladung - ausschlaggebend. Das Vorbringen des Asylwerbers, die auf die Unkenntnis der deutschen Sprache und auf ein daraus resultierendes mangelndes Verständnis der Rechtsbelehrungen seines Vertreters zurückzuführende Unterlassung von Kontaktaufnahmen mit diesem dürfe ihm als rechtsunkundige Partei, der die Bedeutung dieser "rechtlich relevanten Tatsachen" erst im Zuge des Verfahrens durch seinen Rechtsbeistand dargestellt worden sei, nicht nachteilig ausgelegt werden, ist daher unbeachtlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190036.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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