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L65000 Jagd WildNorm
GebG 1957 §33 TP5 Abs1;Rechtssatz
Es macht gebührenrechtlich keinen Unterschied, ob ein Jagdpachtvertrag dahin lautet, daß der Pächter einen im Dienst des Verpächters verbleibenden Revierjäger gegen Ersatz der Lohnkosten (an den Verpächter) zugewiesen erhält, oder ob sich der Pächter verpflichtet, einen ihm zugewiesenen Revierjäger auf eigene Kosten selbst anzustellen (Hinweis E 31.10.1974, 754/74, VwSlg 4750 F/1974). Daraus folgt, daß durchaus auch die vertragliche Übernahme der Obliegenheit durch den Leasingnehmer, zum Schutze des Leasingobjektes eine Vollkaskoversicherung abzuschließen und diese aus eigenem zu
finanzieren, in die Berechnung des Wertes nach § 33 TP 5 Abs 1 GebG einzubeziehen ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß dieser Vertragspunkt getrennt von dem dann in Ausführung der getroffenen Vereinbarung vom Leasingnehmer als Versicherungsnehmer mit einem Versicherer abzuschließenden Versicherungsvertrag (der auch abgabenrechtlich ein eigenes Schicksal hat) zu behandeln ist, weshalb der Besteuerung des von einem Versicherungsnehmer an den Versicherer zu zahlenden Entgeltes für die Gebührenpflicht des Leasingvertrages keine Bedeutung zukommen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160160.X06Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018