RS Vwgh 1994/2/17 93/16/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1994
beobachten
merken

Index

L65000 Jagd Wild
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs1;
JagdRallg;

Rechtssatz

Es macht gebührenrechtlich keinen Unterschied, ob ein Jagdpachtvertrag dahin lautet, daß der Pächter einen im Dienst des Verpächters verbleibenden Revierjäger gegen Ersatz der Lohnkosten (an den Verpächter) zugewiesen erhält, oder ob sich der Pächter verpflichtet, einen ihm zugewiesenen Revierjäger auf eigene Kosten selbst anzustellen (Hinweis E 31.10.1974, 754/74, VwSlg 4750 F/1974). Daraus folgt, daß durchaus auch die vertragliche Übernahme der Obliegenheit durch den Leasingnehmer, zum Schutze des Leasingobjektes eine Vollkaskoversicherung abzuschließen und diese aus eigenem zu

finanzieren, in die Berechnung des Wertes nach § 33 TP 5 Abs 1 GebG einzubeziehen ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß dieser Vertragspunkt getrennt von dem dann in Ausführung der getroffenen Vereinbarung vom Leasingnehmer als Versicherungsnehmer mit einem Versicherer abzuschließenden Versicherungsvertrag (der auch abgabenrechtlich ein eigenes Schicksal hat) zu behandeln ist, weshalb der Besteuerung des von einem Versicherungsnehmer an den Versicherer zu zahlenden Entgeltes für die Gebührenpflicht des Leasingvertrages keine Bedeutung zukommen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160160.X06

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten