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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/15/0138 E 22. Juni 1987 RS 1Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zählen zum WERT, von dem die Gebühr für Bestandverträge zu berechnen ist, alle Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuß des Gebrauchsrechtes an der Bestandsache zu gelangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160160.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018