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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/16/0151 E 17. Februar 1994 93/16/0152 E 17. Februar 1994 93/16/0153 E 17. Februar 1994 93/16/0154 E 17. Februar 1994 93/16/0155 E 17. Februar 1994 95/16/0326 E 14. November 1996Rechtssatz
Der Gesetzgeber stellt mit dem Begriff "Durchschnittsspreise in maßgebenden Ursprungsländern oder Handelsländern" in § 10 Abs 5 ViehWG 1983 ganz anders als zB in § 20 Abs 2 oder § 38 Abs 2 MOG, BGBl 210/1985, wo es auf den Zollwert der Ware ankommt, nicht auf einen konkreten Wert oder Preis der Importware, sondern auf eine Durchschnittsgröße ab. Wie sich aus dem Zusammenhang der Bestimmungen der Abs 5 und 6 des § 10 ViehWG 1983 ergibt, sind unter den maßgebenden Ursprungsländern oder Handelsländern jene zu verstehen, denen entsprechende Bedeutung für Österreich und damit dem österreichischen Markt zukommt. Aus dem den Abs 6 der zitierten Gesetzesstelle betreffenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.9.1993, V 38/93-8, ergibt sich dazu, daß einerseits eine gesetzlich so (wie in Abs 6) umschriebene Preissituation prinzipiell ermittelbar ist (weshalb aus dem Blickwinkel des Art 18 Abs 2 B-VG keine Bedenken gegen die entrechende Gesetzesstelle bestehen, was auch für die Regelung des § 10 Abs 5 ViehWG 1983 zu gelten hat) und daß andererseits von den wirtschaftlichen Verhältnissen und Bedingungen der im Importzeitraum für den österreichischen Markt tatsächlich in Betracht kommenden Länder auszugehen ist. Hiebei ist es unzulässig, Einkaufspreise zu berücksichtigen, die nur durch Einschaltung zusätzlicher Zwischenhandelsstufen entstehen und die damit den tatsächlichen Marktpreisen nicht entsprechen.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160150.X01Im RIS seit
11.07.2001