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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §11;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden: 94/19/0746 bis 94/19/0750, 94/19/0752Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/02/17 94/19/0029 2Stammrechtssatz
Die Mitteilung des Rechtsvertreters des Asylwerbers, er könne die Ladung an den Asylwerber nicht weiterleiten, da ihm diese keine "ladungsfähige Adresse" bekanntgegeben habe, stellt keine "vorübergehende Entschuldigung" iSd § 19 Abs 1 Z 1 AsylG 1991 dar. Denn es werden mit diesem Vorbringen zwar Schwierigkeiten des Rechtsvertreters des Asylwerbers in der Kontaktnahme mit diesen, nicht aber Umstände iSd § 19 Abs 3 AVG dargetan, die den Asylwerber abgehalten haben, zum Termin der Amtshandlung bei der Behörde persönlich zu erscheinen (Hinweis E 27.1.1994, 93/01/1319).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190745.X03Im RIS seit
20.11.2000