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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ÄrzteG 1984 §79 Abs4;Rechtssatz
Die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet setzt voraus, daß der Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist feststeht. Enthält der angefochtene Bescheid, mit dem eine Beschwerde gem § 79 Abs 4 ÄrzteG als verspätet zurückgewiesen wurde keine Ausführungen darüber, wann die Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid zu laufen begonnen hat - es fehlen begründete konkrete Ausführungen darüber, wann nach Ansicht der belBeh der erstinstanzliche Bescheid dem Bf rechtswirksam zugestellt wurde -, so entspricht die Begründung des angefochtenen Bescheides in einem entscheidenden Punkt nicht den Anforderungen des § 60 AVG. Dieser Begründungsmangel hindert den VwGH an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, die gem § 41 Abs 1 VwGG auf der Grundlage des von der belBeh angenommenen Sachverhaltes zu erfolgen hat.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Sachverhalt VerfahrensmängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110139.X01Im RIS seit
22.05.2001