RS Vwgh 1994/2/17 93/11/0139

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §79 Abs4;
ÄrzteG 1984 §79 Abs7;
AVG §60;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet setzt voraus, daß der Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist feststeht. Enthält der angefochtene Bescheid, mit dem eine Beschwerde gem § 79 Abs 4 ÄrzteG als verspätet zurückgewiesen wurde keine Ausführungen darüber, wann die Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid zu laufen begonnen hat - es fehlen begründete konkrete Ausführungen darüber, wann nach Ansicht der belBeh der erstinstanzliche Bescheid dem Bf rechtswirksam zugestellt wurde -, so entspricht die Begründung des angefochtenen Bescheides in einem entscheidenden Punkt nicht den Anforderungen des § 60 AVG. Dieser Begründungsmangel hindert den VwGH an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, die gem § 41 Abs 1 VwGG auf der Grundlage des von der belBeh angenommenen Sachverhaltes zu erfolgen hat.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Sachverhalt Verfahrensmängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110139.X01

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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