Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1090;Rechtssatz
Hat der Leasinggeber für einen entsprechenden Versicherungsschutz des Vertragsgegenstandes zu sorgen, so ist die dafür vom Leasingnehmer an ihn zu leistende Zahlung ohne jeden Zweifel in das für die Bemessung der Gebühr nach § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 GebG wertbestimmende Entgelt einzubeziehen, weil Versicherungsprämien betreffend das Bestandobjekt nach allgemeinem Verständnis zu den Betriebskosten gehören und Betriebskosten in die Bemessungsgrundlage fallen (Hinweis E 30.5.1974, 974/73).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160160.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018