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21/01 HandelsrechtNorm
GrEStG 1987 §5;Rechtssatz
Wird anläßlich der GRÜNDUNG einer Personenhandelsgesellschaft ein Grundstück eingebracht, so besteht die Gegenleistung aus dem anteiligen gemeinen Wert des Gesellschaftsvermögens. Wird für die Einbringung des gesamten Betriebsvermögens einschließlich der Betriebsgrundstücke ein bestimmter Anteil am Gesellschaftsvermögen gewährt, so ist der gemeine Wert des Gesamtanteiles am ganzen Vermögen der Gesellschaft festzustellen. Sodann ist von diesem Gesamtanteil auf Grund einer Proportion der Anteil zu berechnen, der dem überlassenen unbeweglichen Vermögen entspricht, da die Grunderwerbsteuer nur von der dem unbeweglichen Vermögen entsprechenden Gegenleistung berechnet werden darf. Die Gegenleistung muß sich aber nicht in der Gewährung eines Anteils am Betriebsvermögen erschöpfen. Übernommene Passiva müssen dabei anteilsmäßig in die Gegenleistung als sonstige Leistungen einbezogen werden (Hinweis: Fellner, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Randzahl 137, 139 zu § 5 samt Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160152.X05Im RIS seit
14.01.2002