TE Vfgh Beschluss 2008/6/26 B92/08

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Veröffentlicht am 26.06.2008
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Index

83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
AVG §68 Abs2
VfGG §86
VfGG §88
EmissionszertifikateG §28a Abs2
ZuteilungsV BGBl II 87/2007 §4
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 86 heute
  2. VfGG § 86 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos infolgeamtswegiger Aufhebung des angefochtenen Bescheides betreffendZuteilung von Emissionszertifikaten; Kostenzuspruch aufgrundformeller Klaglosstellung

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Begründung:

1. Gestützt auf §28a Abs2 des EmissionszertifikateG (EZG) und §4 der ZuteilungsVO, BGBl. II 87/2007, teilte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der beschwerdeführenden Gesellschaft mit dem vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG angefochtenen Bescheid für eine von ihr betriebene Anlage Emissionszertifikate für das Jahr 2007 zu und stellte fest, dass auf das Konto der beschwerdeführenden Gesellschaft für die betreffende Anlage gemäß Anhang 1 der ZuteilungsVO in der Periode 2005 bis 2007 insgesamt 19.350 Emissionszertifikate gebucht worden seien, sich die Buchung von 1. Gestützt auf §28a Abs2 des EmissionszertifikateG (EZG) und §4 der ZuteilungsVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, 87 aus 2007,, teilte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der beschwerdeführenden Gesellschaft mit dem vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG angefochtenen Bescheid für eine von ihr betriebene Anlage Emissionszertifikate für das Jahr 2007 zu und stellte fest, dass auf das Konto der beschwerdeführenden Gesellschaft für die betreffende Anlage gemäß Anhang 1 der ZuteilungsVO in der Periode 2005 bis 2007 insgesamt 19.350 Emissionszertifikate gebucht worden seien, sich die Buchung von

12.900 Emissionszertifikaten für die Jahre 2005 und 2006 auf §17 Abs1 EZG gründe und 6.450 Emissionszertifikate für das Jahr 2007 gemäß §17 Abs1a EZG auf das Konto der in Rede stehenden Anlage gebucht worden sei.

2. Unter einem mit der Gegenschrift legte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Verfassungsgerichtshof einen da. Bescheid vom 28. März 2008, Z BMLFUW-UW.1.3.2/0279-V/4/2008, vor, mit dem zum einen "in Anwendung von §68 Abs2 AVG" der unter Pkt. 1 referierte Bescheid aufgehoben wird. Des Weiteren werden mit diesem Bescheid - gestützt auf §28a Abs2 EZG und §4 der ZuteilungsVO - der beschwerdeführenden Gesellschaft für die in Rede stehende Anlage für das Jahr 2007 Emissionszertifikate zugeteilt, wobei zusätzlich zu den bereits gebuchten Emissionszertifikaten 471 Emissionszertifikate zugewiesen werden. Schließlich wird abschließend festgestellt, dass auf das Konto der beschwerdeführenden Gesellschaft für die in Rede stehende Anlage gemäß Anhang 1 der ZuteilungsVO in der Periode 2005 bis 2007

19.350 Emissionszertifikate gebucht worden seien; und die Buchung der zusätzlichen 471 Emissionszertifikate unter einem veranlasst worden sei.

3. Mit Verfügung vom 3. April 2008 wurde die beschwerdeführende Gesellschaft vom Verfassungsgerichtshof aufgefordert, binnen zweier Wochen bekannt zu geben, ob sie sich auf Grund der amtswegigen Aufhebung des angefochtenen Bescheides klaglos gestellt erachtet.

Die beschwerdeführende Gesellschaft verneinte dies in ihrem Schriftsatz vom 21. April 2008.

4. Mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist der Beschwerdegegenstand weggefallen. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt. Daran vermag weder der Umstand etwas zu ändern, dass die beschwerdeführende Gesellschaft die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 28. März 2008 bezweifelt, noch ins Treffen führt, dass mit diesem Bescheid abermals Emissionszertifikate für 2007 zugeteilt werden und daher ihr materielles Beschwerdeziel mit dem neuen Bescheid wieder nicht erreicht ist.

Denn selbst bei gedachter Aufhebung des Bescheides vom 28. März 2008 (soweit er die Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides verfügt) würde weder der durch ihn formell aus dem Rechtsbestand beseitigte Bescheid wieder in Wirksamkeit treten noch könnte die beschwerdeführende Gesellschaft dadurch ihr materielles Beschwerdeziel erreichen.

Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG einzustellen.

Die amtswegige Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde stellt eine formelle Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG dar. Dies hat den Zuspruch der Kosten an die beschwerdeführende Gesellschaft zur Folge. Im zugesprochenen Betrag ist eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in Höhe von € 180,-- und Umsatzsteuer in Höhe von € 360,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten,Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen,Umweltschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B92.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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