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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/09/30 92/18/0118 7Stammrechtssatz
Daß die Vertretungsbefugnis einer juristischen Person (hier: Krankenanstalten-GmbH) einem Kollektivorgan übertragen ist, hindert weder die Bestrafung lediglich eines Mitgliedes dieses Organs noch die Bestrafung jeder einzelnen der kollektivvertretungsbefugten Personen. Dafür aber, daß über sämtliche Mitglieder eines Kollektivorganes nur eine einzige Strafe verhängt werden dürfte, mangelt es an der gesetzlichen Grundlage; insbesondere § 9 VStG stellt eine solche nicht dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110102.X02Im RIS seit
20.11.2000