RS Vfgh 1988/6/10 B368/88

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Veröffentlicht am 10.06.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid

Leitsatz

Mangelnder Bescheidcharakter einer Erledigung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport; Mitteilung des Sachverhaltes, daß Auskunft über den schulischen Fortgang des Sohnes des Bf. nur der erziehungsberechtigten Kindesmutter gegeben werden kann

Rechtssatz

Antrag des Beschwerdeführers an den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport, ihm "per Bescheid zu seinen Rechten bezüglich Auskunft über die schulische Fortbildung seines Sohnes ... zu verhelfen."

Dem Schreiben des Bundesministers fehlen in seiner äußeren Form die nach dem AVG 1950 für einen Bescheid geforderten Kriterien.

Aus seinem Inhalt, insbesondere aus der Verwendung der Worte "... wird mitgeteilt" und "kann ... nur der erziehungsberechtigten Kindesmutter gegeben werden" geht eindeutig hervor, daß der Wille des Bundesministers weder darauf gerichtet war, den Antrag des Beschwerdeführers bescheidmäßig zu erledigen, noch einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Auskunft bescheidmäßig festzustellen.

Der Bundesminister verfolgte vielmehr die Absicht, den Beschwerdeführer über den Sachverhalt aufzuklären.

Daß der Erledigung die Bescheidqualität mangelt, ist auch deshalb anzunehmen, weil für die Erlassung eines der Erledigung inhaltlich entsprechenden Bescheides keine rechtliche Grundlage ersichtlich ist.

Entscheidungstexte

  • B 368/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.1988 B 368/88

Schlagworte

Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B368.1988

Dokumentnummer

JFR_10119390_88B00368_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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