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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §472;Rechtssatz
Schränkt der Projektwerber seinen ursprünglich gestellten Antrag auf Einlösung näher bezeichneter Grundstücke zwecks Errichtung eines Straßentunnels auf die Einräumung der Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung, dauernder Erhaltung und des dauernden Betriebes des Tunnels und der Entnahme sowie Verwendung des anfallenden Ausbruchsmaterials ein, so ist mangels Projektänderung die Modifikation des Antrages lediglich als Einschränkung anzusetzen (demnach als minus und nicht als aliud).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992060253.X02Im RIS seit
27.03.2001