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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §39 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/01/25 92/11/0254 1 (hier: Dienstfähigkeit zur Ableistung des Zivildienstes kann aus einer zehn Minuten dauernden Intervention bei Gericht allein nicht abgeleitet werden, wenn eine ärztliche Bescheinigung über die Dienstunfähigkeit vorliegt).Stammrechtssatz
§ 15 Abs 2 Z 2 ZDG stellt ausdrücklich darauf ab, daß in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes nur solche Zeiten nicht einrechenbar sind, während denen der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er SELBST VORSÄTZLICH ODER GROB FAHRLÄSSIG VERSCHULDET HAT, keinen Zivildienst geleistet hat. (Hier: Die belBeh ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Unrecht davon aus, daß der Zivildienstpflichtige die von ihm behauptete Krankheit für die beiden Tage vor der Erstkonsultation seines Arztes durch dessen Zeugnis nicht entsprechend nachgewiesen habe.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992110261.X01Im RIS seit
20.11.2000