RS Vwgh 1994/2/17 94/19/0939

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §18 Abs1;
AVG §61a;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/19/0940

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/02/17 92/01/1111 1

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß dem angefochtenen Bescheid keine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in einer für den Asylwerber ausreichend verständlichen Sprache angeschlossen war, und damit die Bestimmung des § 18 Abs 1 letzter Satz AsylG 1991, bei der es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, mißachtet wurde, kann nicht als tauglicher Wiedereinsetzungsgrund angesehen werden. Die mangelnde Kenntnis der deutschen Sprache ist aber kein Wiedereinsetzungsgrund (Hinweis E 15.1.1985, 84/04/0234, 0235).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190939.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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