RS Vfgh 1988/6/10 B1220/87

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Veröffentlicht am 10.06.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt
B-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
StGG Art8 / Verletzung keine
SuchtgiftG §12 Abs1
StPO §177 Abs1 Z1
StPO §177 Abs2

Leitsatz

Vertretbare Annahme der Mittäterschaft am Verbrechen nach §12 Abs1 SuchtgiftG - gesetzmäßige Festnahme nach §§177 Abs1 iVm. §175 Abs1 Z1 StPO; keine ungerechtfertigte Verzögerung der Einvernahme und der Einholung des richterlichen Haftbefehls; keine Verletzung der persönlichen Freiheit Eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende Amtshandlung ist niemals als Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG zu qualifizieren - auch dann nicht, wenn die Anordnung des Richters bloß mündlich (fernmündlich) getroffen wurde

Rechtssatz

Gemäß §177 Abs1 (§10 Z1) StPO dürfen die vorläufige Verwahrung ua. einer Person, die eines Verbrechens verdächtig ist, in dem hier von der belangten Behörde herangezogenen und damit (siehe VfSlg. 5232/1966; vgl. auch VfSlg. 10 019/1984) allein in Betracht kommenden Fall des Haftgrundes nach §175 Abs1 (Z1) StPO - so ua. bei Betretung auf frischer Tat - zum Zweck der Vorführung vor den Untersuchungsrichter ausnahmsweise auch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung vornehmen.

Auf dem Boden des festgestellten Sachverhaltes konnten nun die Kriminalbeamten, die die Festnahme aussprachen und durchführten, vertretbarerweise annehmen, daß der Beschwerdeführer daran beteiligt war, Suchtgift in größerer Menge (nämlich 1,3 kg Heroin) in Verkehr zu setzen und daß er sich dadurch der Mittäterschaft (§12 StGB) am Verbrechen nach §12 Abs1 SGG schuldig gemacht habe. Es kommt hier nicht auf die Richtigkeit des erhobenen Vorwurfes an; vielmehr genügt es, wenn das amtshandelnde Sicherheitsorgan aus damaliger Sicht - nach Lage des Falles - mit gutem Grund der subjektiven Auffassung sein durfte, daß die in Rede stehende Tat verübt worden sei (vgl. zB VfSlg. 10019/1984).

Da die Amtshandlung aufgrund persönlicher Beobachtung der einschreitenden Kriminalbeamten an Ort und Stelle stattfand und im engsten zeitlichen Zusammenhang mit der (Straf-)Tat stand, die verübt zu haben die Beamten den Bf vertretbar verdächtigten, waren die Voraussetzungen für eine Festnahme (durch Sicherheitsorgane aus Eigenmacht) wegen 'Betretung auf frischer Tat' (§12 StGB, §12 Abs1 SGG) iS der Bestimmungen der Strafprozeßordnung erfüllt.

Nach §177 Abs2 StPO ist der von Sicherheitsorganen aus eigener Macht in Verwahrung genommene Verdächtige durch die Sicherheitsbehörde unverzüglich zur Sache und zu den Voraussetzungen der Verwahrungshaft zu vernehmen und, wenn sich dabei ergibt, daß kein Grund zu seiner weiteren Verwahrung vorhanden sei, sogleich freizulassen, sonst aber binnen achtundvierzig Stunden dem zuständigen Gericht einzuliefern.

Diesen Voraussetzungen wurde hier entsprochen. Von einer unnötigen, durch die Umstände nicht gerechtfertigten Verzögerung der Einvernahme und der Einholung eines richterlichen Haftbefehles kann - wie die Aktenlage zeigt - keinesfalls die Rede sein.

Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende Amtshandlung niemals als Verwaltungsakt iSd Art144 B-VG zu qualifizieren (VfSlg. 6815/1972, 7203/1973) und zwar auch dann nicht, wenn die Anordnung des Richters bloß mündlich (fernmündlich) getroffen wurde (vgl. zB VfSlg. 9316/1982, 9616/1983). Die Verwahrung des Beschwerdeführers (sie endete noch vor Ablauf der im §4 des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit und im §177 Abs2 StPO vorgesehenen 48-stündigen Frist) ist nicht der belangten Behörde, sondern dem Gericht zuzurechnen.

Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, über Beschwerden gegen Gerichtsakte zu entscheiden (vgl. zB VfSlg. 8507/1979).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1220.1987

Dokumentnummer

JFR_10119390_87B01220_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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