RS Vwgh 1994/2/17 93/16/0160

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
57/09 Sonstiges Versicherungsrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §184 Abs1;
GebG 1957 §23;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;
VersVG;

Rechtssatz

Beim Versicherungsvertrag handelt es sich um ein entgeltliches Rechtsgeschäft (Hinweis: Schauer, Einführung in das Österreichische Versicherungsvertragsrecht/2 27) und daher ist es naheliegend, das betreffende Entgelt, nämlich die vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Versicherungsprämien, in die anläßlich der Schätzung des Wertes iSd § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 GebG der hier in Rede stehenden Vereinbarung (der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber vor Übergabe des Fahrzeuges den Nachweis über den Abschluß einer Vollkaskoversicherung zu erbringen) anzustellenden Überlegungen einzubeziehen. Bei einer Schätzung müssen aber die herangezogenen Grundlagen in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden, wobei die Behörde dazu Parteiengehör zu gewähren und insbesondere auf vom Abgabenpflichtigen substantiiert vorgetragene, relevante Behauptungen einzugehen hat (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch 422 letzter Absatz und 423 Abs 1 und 2).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160160.X08

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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