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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Bei Anwendung des § 68 Abs 3 AVG hat die Behörde nicht nur zu prüfen, ob der festgestellte Lärm jenes Ausmaß übersteigt, das als gesundheitsschädlich anzusehen ist, sondern ist vielmehr auch verpflichtet zu prüfen, ob nicht durch entsprechende Maßnahmen die Lärmbelästigung auf das zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung notwendige Ausmaß herabgesetzt werden kann. Nur wenn diese Möglichkeit in unbedenklicher Weise als nicht gegeben angenommen werden konnte, könnte die Behörde eine Bewilligung aufheben (Hinweis E 30.11.1961, 1430/60).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990060221.X05Im RIS seit
20.11.2000