Norm
KVG 1934 §2 Z3 litb;Beachte
Besprechung in AnwBl 1994/9 S 717-719;Rechtssatz
Voraussetzung für die Steuerpflicht gemäß § 2 Z 3 lit b KVG ist neben der Freiwilligkeit der Leistungen, die im Beschwerdefall im Hinblick auf das Fehlen gesetzlicher oder gesellschaftsvertraglicher Verpflichtungen zur Leistung der Zuschüsse gegeben ist, daß die Leistungen objektiv geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen (Hinweis: E 16. Dezember 1993, 92/16/0065). Dies liegt insbesondere dann vor, wenn ein Gesellschafter bzw eine Personenvereinigung gemäß § 4 KVG Leistungen zur Abdeckung von Verlusten erbringt, soweit diese Leistungen ohne Gegenleistungen erfolgen (Hinweis: E 24.2.1992, 91/15/0096; E 27.4.1987, 85/15/0192). Demnach unterliegen nicht der Steuer gemäß § 2 Z 3 lit b KVG Leistungen, die der Durchführung eines Austausches dienen oder als bloßer Ersatz für bestimmte Aufwendungen anzusehen sind (Hinweis: E 29.3.1993, 91/15/0056). Wesensmerkmal eines Leistungsaustausches bzw eines Aufwandersatzes ist, daß sich konkrete und bestimmte Leistungen gegenüberstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160089.X03Im RIS seit
29.01.2002