RS Vwgh 1994/2/17 92/16/0089

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §2 Z3 litb;
KVG 1934 §4;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1994/9 S 717-719;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Steuerpflicht gemäß § 2 Z 3 lit b KVG ist neben der Freiwilligkeit der Leistungen, die im Beschwerdefall im Hinblick auf das Fehlen gesetzlicher oder gesellschaftsvertraglicher Verpflichtungen zur Leistung der Zuschüsse gegeben ist, daß die Leistungen objektiv geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen (Hinweis: E 16. Dezember 1993, 92/16/0065). Dies liegt insbesondere dann vor, wenn ein Gesellschafter bzw eine Personenvereinigung gemäß § 4 KVG Leistungen zur Abdeckung von Verlusten erbringt, soweit diese Leistungen ohne Gegenleistungen erfolgen (Hinweis: E 24.2.1992, 91/15/0096; E 27.4.1987, 85/15/0192). Demnach unterliegen nicht der Steuer gemäß § 2 Z 3 lit b KVG Leistungen, die der Durchführung eines Austausches dienen oder als bloßer Ersatz für bestimmte Aufwendungen anzusehen sind (Hinweis: E 29.3.1993, 91/15/0056). Wesensmerkmal eines Leistungsaustausches bzw eines Aufwandersatzes ist, daß sich konkrete und bestimmte Leistungen gegenüberstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992160089.X03

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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