RS Vfgh 1988/6/10 B956/87

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Veröffentlicht am 10.06.1988
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

StGG Art5
Vlbg GVG 1977 §5 Abs2

Leitsatz

Keine Bedenken gegen §5 Abs2 iVm. §1 Abs1 litb GVG Vlbg; Versagung der Genehmigung des Erwerbes von Mehrheitsanteilen an einem Hotel durch einen Ausländer - vertretbare Abwägung privater und dagegensprechender öffentlicher Interessen; keine Verletzung des Eigentumsrechtes

Rechtssatz

Keine denkunmögliche Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß §5 Abs2 Vlbg. GVG 1977.

Mag der von der Behörde verfochtenen Ansicht auch entgegengehalten werden können, daß die Verpachtung Schwierigkeiten (so - wie es in der Beschwerde lautet - "prinzipiellen bankpolitischen Gründen") begegnen würde, so ist doch die Meinung der Behörde keineswegs denkunmöglich. Im übrigen erscheint es unwahrscheinlich, daß sich für das - den Aktenunterlagen zufolge sehr gut geführte - Hotel bei einigem Bemühen kein anderer Käufer als der Erstbeschwerdeführer finden läßt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausländergrunderwerb

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B956.1987

Dokumentnummer

JFR_10119390_87B00956_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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