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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
StGG Art5Leitsatz
Keine Bedenken gegen §5 Abs2 iVm. §1 Abs1 litb GVG Vlbg; Versagung der Genehmigung des Erwerbes von Mehrheitsanteilen an einem Hotel durch einen Ausländer - vertretbare Abwägung privater und dagegensprechender öffentlicher Interessen; keine Verletzung des EigentumsrechtesRechtssatz
Keine denkunmögliche Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß §5 Abs2 Vlbg. GVG 1977.
Mag der von der Behörde verfochtenen Ansicht auch entgegengehalten werden können, daß die Verpachtung Schwierigkeiten (so - wie es in der Beschwerde lautet - "prinzipiellen bankpolitischen Gründen") begegnen würde, so ist doch die Meinung der Behörde keineswegs denkunmöglich. Im übrigen erscheint es unwahrscheinlich, daß sich für das - den Aktenunterlagen zufolge sehr gut geführte - Hotel bei einigem Bemühen kein anderer Käufer als der Erstbeschwerdeführer finden läßt.
Schlagworte
AusländergrunderwerbEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B956.1987Dokumentnummer
JFR_10119390_87B00956_01